Ehrenkodex für Restauratoren
Kunst- und Kulturgut befindet sich in staatlichem, kommunalem, kirchlichem und
privatem Besitz. Seine Betreuung obliegt Archiven, Bibliotheken, Museen und
Sammlungen, der Denkmalpflege, den Kirchen und privaten Eigentümern. Sie sind
verpflichtet es zu erhalten.
Allgemeine Verpflichtungen des Restaurators
- Verantwortung
Der Restaurator trägt die grundsätzliche
Verantwortung für das ihm anvertraute Kunst- und Kulturgut.
Das Verhältnis
Restaurator und Eigentümer muss auf gegenseitigem Vertrauen und Respekt beruhen.
- Kompetenz
Der Restaurator soll nur Arbeiten ausführen,
die im Bereich seiner fachspezifischen beruflichen Kompetenz liegen.
- Abweisung
Der Restaurator darf keine Aufträge
ausführen, die den historischen Bestand von Kunst- und Kulturgut gefährden oder
verfälschen.
Er verpflichtet sich, Aufträge, die dieser Auffassung
widersprechen, abzulehnen.
- Qualitätsanspruch
Der Restaurator soll an seine Arbeit
die höchsten Qualitätsansprüche stellen, unabhängig von Wert und Rang des Kunst-
und Kulturgutes.
Müssen Einschränkungen des Behandlungsumfanges in Kauf genommen
werden, hat die Substanzerhaltung absoluten Vorrang.
A - Tätigkeit des Restaurators
- Schadensverhütung
Vorbeugende Maßnahmen an Kunst- und
Kulturgut und in dessen Umgebung, die Schäden verhüten oder den direkten
Eingriff vermeiden, sind vorrangig.
- Dokumentation
Der Restaurator ist verpflichtet, alle von
ihm durchgeführten Untersuchungen, deren Ergebnisse und alle zu
Substanzsicherung und Restaurierung angewandten Maßnahmen, Methoden und
Materialien zu dokumentieren.
Diese Dokumentation ist eine wichtige Quelle für
die Geschichte des Kunst- und Kulturgutes.
Sie ist daher an geeigneter Stelle
aufzubewahren und zugänglich zu halten.
- Untersuchung
Der Restaurator muss vor jeder
Konservierung oder Restaurierung eine methodische Untersuchung vornehmen, die
alle notwendigen historischen und technologischen Fragen abklärt.
Zuvor ist der
Umfang der Untersuchungen einzugrenzen.
Die Untersuchung erfolgt in mehreren
Schritten.
Sie beginnt mit einer genauen Bestandsaufnahme des angetroffenen
Zustands und kann, wenn z.B. historische Veränderungen nicht erhalten werden
können, bis hin zu einer Objektanalyse - die umfangreichste Art der Untersuchung
- weitere Untersuchungsschritte erfordern.
Materialproben dürfen nur dann
entnommen werden, wenn dadurch Fragen geklärt und Entscheidungen gefällt werden
können.
Sie sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Dies gilt auch für alle
Eingriffe.
- Konservierung und Restaurierung
Der Restaurator hat
vorrangig den historischen Bestand des Kunst- und Kulturgutes zu konservieren.
Restaurierung dient der Wiederherstellung eines bestimmten historischen
Zustandes, der Wiederlesbarkeit der ästhetischen Wirkung oder der
Wiedernutzbarkeit von Kunst und Kulturgut.
Restauratorische Eingriffe sind
irreversibel, daher muss die größte Sorgfalt auf die Planung, Begründung,
Ausführung und Dokumentation einer Restaurierung gelegt werden.
- Umfang der Behandlung
Der Restaurator hat den Umfang
seiner Behandlung auf das Notwendigste zu beschränken.
Er darf nicht bewusst,
oder zum eigenen Vorteil die Maßnahmen ausweiten, er darf aber auch nichts
bewusst unterlassen.
- Technik und Materialien
Der Restaurator darf nur solche
Techniken und Maßnahmen anwenden, die nach aktuellem Kenntnisstand den ideellen
und materiellen Bestand des Kunst- und Kulturgutes nicht gefährden und künftige
Maßnahmen nicht behindern.
- Wartung
Der Restaurator soll dem Eigentümer genaue
Informationen zur sachgerechten Pflege und Aufbewahrung des Kunst- und
Kulturgutes geben und ihm eine regelmäßige Wartung empfehlen.
- Notsituation
Bei einem Not- oder Katastrophenfall soll
der Restaurator im Rahmen des Möglichen Hilfe leisten, um den Schaden am Kunst-
und Kulturgut so gering wie möglich zu halten.
B - Der Restaurator und sein Berufsstand
- Kollegiales Verhalten
Der Restaurator soll Kollegen
seines Berufsstandes respektieren.
- Referenzen
Der Restaurator darf Referenzen nur für
Kollegen erteilen, deren berufliche Qualifikation ihm bekannt ist.
- Kommentare zur Arbeit von Kollegen
Der Restaurator soll
nicht ohne gutachtliche Aufforderung eine nachteilige Beurteilung der Arbeit
eines anderen Restaurators abgeben, es sei denn, die Unterlassung einer solchen
Beurteilung hätte einen Schaden für das Kunst- und Kulturgut zur Folge.
Tritt
ein solcher Fall ein, so ist der Betroffene vorab zu konsultieren.
- Verbreitung falscher Informationen
Der Restaurator darf
sich nicht wissentlich an der Verbreitung von falschen oder unsicheren
Informationen beteiligen oder selbst solche in Umlauf bringen.
- Übertragung und Subunternehmen
Der Restaurator
verpflichtet sich, seine Arbeiten nicht an Subunternehmer weiterzugeben, wenn er
diese nicht beaufsichtigen und für einen gleich hohen Qualitätsmaßstab wie für
seine eigene Arbeit garantieren kann.
- Fälle von Meinungsverschiedenheiten
Sollten
Restauratoren und Eigentümer über eine vorgeschlagene Behandlung oder den
Gebrauch eines Kunst- und Kulturgutes uneins sein, so sollten sie versuchen, die
Situation mit anderen Fachkräften zu klären.
- Öffentlichkeitsarbeit
Der Restaurator soll durch
qualifizierte Arbeit und entsprechend vorbildliches Verhalten in der Öffentlichkeit das berufliche Ansehen und
das Verständnis für Konservierung und Restaurierung fördern.
- Werbung
Der Restaurator darf keine gewerbsmäßige Werbung
betreiben.
- Handel
Der Restaurator darf keinen Handel mit Kunst- und
Kulturgut betreiben.
C - Weiterbildung - Veröffentlichungen - Ausbildung
- Weiterbildung
Der Restaurator soll bestrebt sein, sein
Wissen und sein Können zu verbessern und sich weiterzubilden.
- Veröffentlichungen
Der Restaurator soll Erkenntnisse und
Erfahrungen anderen Kollegen zugänglich machen.
Wissenschaftliche Erkenntnisse
und Erfahrungen von Allgemeininteresse sollten in geeigneter Form veröffentlicht
werden.
- Ausbildung von Praktikanten
Der Restaurator darf nur
dann Praktikanten beschäftigen, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen
gegeben sind.
Die Rechte und Pflichten von Ausbildungsleiter und Praktikant
müssen klar und in gegenseitigem Einvernehmen vertraglich festgelegt werden.
Sie
müssen Angaben über Dauer der Ausbildung, Fachgebiet, finanzielle Vergütung und
Sozialleistungen enthalten.
Der Restaurator verpflichtet sich, Praktikanten
nicht zur Kapazitätsausweitung oder aus kommerziellen Gründen anzustellen.
Er
darf nicht mehr Praktikanten beschäftigen, als er gut und sorgfältig ausbilden
kann.
Jede Ausbildung von Praktikanten sollte ausschließlich der Vorbereitung
zum nachfolgenden Studium an den Instituten der Fach- und Hochschulen im Bereich
der Restaurierung dienen.
Grundlage: CODE OF ETHICS 1986 IIC - CG and CAPC
Ausarbeitung: Bachmann, Reichwald (DRV), Ritterpusch (IADA), Seebach (DVFR), Wihr (AdR)